GPS-Tracker mit Mikrofon: Rechtslage 2026 in Deutschland

GPS-Tracker mit Mikrofon und Abhörfunktion legal? Die Rechtslage 2026 in Deutschland

Ein GPS-Tracker mit Mikrofon ist nicht nur datenschutzrechtlich heikel, sondern kann auch strafbar sein. Sobald sich das Mikrofon aus der Ferne aktivieren lässt, stuft die Bundesnetzagentur das Gerät als illegale Abhörtechnik ein.

  Aktualisiert: 11.05.2026 Lesedauer: wird berechnet
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GPS-Tracker mit Mikrofon: Das Wichtigste in Kürze

  • GPS-Tracker mit Mikrofon sind verboten
  • Bei Besitz und Verwendung drohen empfindliche Strafen
  • GPS-Tracker ohne Mikrofon sind grundsätzlich legal, sofern die Nutzung nicht heimlich erfolgt

Quellen:
Bundesnetzagentur [Verbotene Sendeanlagen]
BGH [Urteil 1 StR 32/13]

Ein Mikrofon im GPS-Tracker erkennt man in der Regel an einem winzigen Loch im Tracker, dass nur ca. 1mm klein ist.
Da muss man schon sehr genau hinschauen. Unscheinbar und kaum zu erkennen: ein winziges Loch im GPS-Tracker  - das Mikrofon.

Ein GPS-Tracker mit Mikrofon kann auf den ersten Blick praktisch erscheinen  - zum Beispiel zur Ortung von Fahrzeugen oder zur Sicherheit von Kindern. Wenn du z. B. einen GPS-Tracker zur Fahrzeug-Überwachung online bestellen möchtest, solltest du darauf achten, dass kein Mikrofon eingebaut ist. Denn genau diese Kombination aus Ortungsfunktion und Tonaufzeichnung ist in Deutschland rechtlich problematisch und in vielen Fällen sogar verboten.

Achtung: GPS-Tracker mit fernaktivierbarem Mikrofon gelten laut Bundesnetzagentur als verbotene Sendeanlagen. Ihr Verkauf, Besitz und Betrieb sind untersagt. Die GPS-Tracker von my-GPS enthalten grundsätzlich kein Mikrofon und somit auch keine Abhörfunktion.

Warum ist ein GPS-Tracker mit Mikrofon verboten?

Bereits im Jahr 2020 stellte die Bundesnetzagentur illegale Abhörgeräte in den Fokus und stellte klar, dass GPS-Tracker mit aus der Ferne aktivierbarem Mikrofon  - etwa per App oder SMS  - verboten sind. Sie ermöglichen das heimliche Aufzeichnen von Gesprächen, was nach deutschem Recht einen massiven Eingriff in die Privatsphäre darstellt und strafbar ist. Wie Ökotest im Jahre 2023 berichtete, fallen auch Kindersmartwatches mit Abhörfunktion (auch Silent Calling oder Listen In genannt) und smarte Brillen unter das Verbot, wenn die Aufnahmen heimlich gemacht werden.

Auch die Stiftung Warentest berichtete, dass die Bundesnetzagentur 2018 den Verkauf solcher Geräte verboten und deren Vernichtung angeordnet hat. Selbst der bloße Besitz eines solchen Trackers kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist erlaubt?

Die Nutzung eines GPS-Ortungsgeräts ohne Mikrofon ist in vielen Fällen zulässig  - zum Beispiel bei der Fahrzeugortung oder zur Sicherheit von Kindern. Wichtig ist, dass die betroffenen Personen informiert und einverstanden sind. Eine Tonfunktion darf dabei nicht vorhanden oder aktiv sein.

In einem Urteil vom 4. Juni 2013 (Az. 1 StR 32/13) entschied der Bundesgerichtshof, dass heimliches GPS-Tracking nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse vorliegt. Das betrifft etwa Notwehrsituationen. Tonaufzeichnung bleibt jedoch grundsätzlich untersagt.

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Gesetzliche Grundlagen

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GPS-Tracking und Abhören: Was sagt das Gesetz?

Drei zentrale Regelungen greifen bei der Bewertung solcher Geräte:

  • § 90 Telekommunikationsgesetz (TKG): Verbotene Sendeanlagen dürfen nicht betrieben oder in Verkehr gebracht werden.
  • § 201 Strafgesetzbuch (StGB): Heimliches Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist strafbar.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die Erhebung und Verarbeitung von Standortdaten erfordert eine rechtmäßige Grundlage und Einwilligung.

Was droht bei Verstößen?

Wer ein solches Gerät besitzt oder betreibt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Laut Stiftung Warentest fordert die Bundesnetzagentur nicht nur die Stilllegung, sondern oft auch einen offiziellen Nachweis über die Vernichtung. Zudem drohen Geld - oder Freiheitsstrafen bei Verstößen gegen § 201 StGB.

Verbraucherschutz-Plattformen wie Öko-Test warnen zudem vor Geräten mit versteckter Spionagefunktion. Das betrifft nicht nur GPS-Tracker, sondern auch Smartwatches, Spielzeug oder Babyphones mit heimlicher Audioübertragung.

Fazit

Wer Personen oder Objekte orten möchte, kann dies unter bestimmten Bedingungen legal tun  - aber nur mit Zustimmung der Betroffenen und ohne Tonaufzeichnung. Sobald ein Gerät über ein Mikrofon verfügt, das sich heimlich aktivieren lässt, fällt es rechtlich unter das Verbot von Abhörtechnik.

Empfehlenswert sind daher ausschließlich GPS-Tracker ohne Audiofunktion  - transparent eingesetzt und datenschutzkonform.

Quellen

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